Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten im Haftpflichtschadenfall. Dabei ist entscheidend, ob es für einen technischen Laien – der der Geschädigte in der Regel ist – ohne weiteres erkennbar ist, dass ein äußerst einfach gelagerter Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten sich oberhalb von 500 – 750,00 € bewegen. BGH-Urteil AZ VI ZR 365/03
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Die Rechtsprechung hat dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, trotz Vorliegen eines Totalschadens sein Fahrzeug instand setzen zu lassen, wenn die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen merkantilen Wertminderung kleiner als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht und im Wesentlichen nach den gutachterlichen Vorgaben instandsetzt. Die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen sehr strenge Anforderungen an die Durchführung der Reparatur. Auch muss der Fahrzeughalter sein Fahrzeug bis zu 6 Monate nach dem Unfallereignis weiter nutzen. Werden bei der Reparatur die prognostizierten Reparaturkosten überschritten und liegen damit oberhalb von 130 %, hat der Versicherer gleichwohl die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten zu erstatten, soweit sie Unfall bedingt sind.
Ist die Zeit, die im Totalschadenfall benötigt wird, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem regionalen Markt wieder zu erwerben. Bei der Beurteilung handelt es sich um Kalendertage einschl. der Samstage, Sonn- und Feiertage und beträgt in der Regel 12 – 14 Kalendertage nach Zugang des Beweissicherungs-Gutachtens.